Geschäftsbedingungen
SAIP Automation ist eine eingetragene Schutzmarke der SAIP Automation International SRL.
1. GEGENSTAND der allgemeinen GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1 Typische Geschäftsbedingungen für Verträge und Bestellungen im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen sowie der Lieferung von Solutions (bestehend aus Dienstleistungen und Produkten) durch die SAIP Automation International SRL – im Folgenden als SAIP bezeichnet – an Kunden und Auftraggeber.
1.2 Diese AGBs werden zwingend Vertragsbestandteil, wenn SAIP eine Kundenbestellung mit förmlicher Auftragsbestätigung annimmt, und können vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden.
2. VERTRAGSTEILE und VORRANGIGKEIT der ANWENDUNG
2.1 Um vertragliche Konflikte und innere Widersprüche zu vermeiden, gelten die AGB in der Reihenfolge der folgenden Dokumentenreihenfolge von der höchsten zur niedrigsten Priorität:
- Auftragsbestätigung (OC) von SAIP inkl. vorliegende AGBs
- Bestellung (PO) des Kunden inkl. dessen allgemeine Einkaufsbedingungen (AEBs)
- Angebot (QT) von SAIP inkl. dessen technische und kaufmännische Spezifikationen und Anhänge
- Angebotsanfrage (RfQ) des Kunden inkl. dessen technische und kaufmännische Spezifikationen und Anhänge
- International anerkannte Normens, Standards und Vorschriften
- Best Practice und aktuell verfügbare Technologie
2.2 Innerhalb jeder Prioritätsstufe haben individuelle Bestimmungen stets Vorrang vor AGBs bzw. AEBs.
2.3 Bei Widersprüchen zwischen den AEBs des Kunden und den AGBs von SAIP haben vorliegenden AGBs Vorrang.
3. ANGEBOTSANFRAGE und ANGEBOTSKLAUSEL
3.1 Die Angebotsanfrage (RfQs) des Kunden muss den Liefer- und Leistungsumfang von SAIP direkt, vollständig, umfassend und erschöpfend spezifizieren.
3.2 Alle Informationen, Spezifikationen, Daten und Dokumentationen, die bei der Angebotserstellung berücksichtigt werden sollen, müssen vom Kunden direkt an SAIP übermittelt. Anweisungen oder vertraglichen Verpflichtungen, alle oder einen Teil von Informationen, Spezifikationen, Daten oder Dokumentationen bei Dritten einzuholen, gelten als allgemein unwirksam und rechtsunwirksam.
3.3 Angebote (QTs) sowie ggf. eine zusätzliche Dokumentenliste legen den Liefer- und Leistungsumfang verbindlich fest, der bei der Angebotsausarbeitung, -zusammenstellung und -kalkulation berücksichtigt wurde.
3.4 In Angeboten für Dienstleistungen werden folgende 3 Termine verbindlich festgelegt:
- Leistungsbeginn (Start of Services SoS = DD.MM.YYYY)
- Leistungsende (End of Services EoS = DD.MM.YYYY) bzw.
Leistungszeitraum
- Ende der Gültigkeit (End of Validity EoV = DD.MM.YYYY)
Mit der Angebotsabgabe weist SAIP dem Projekt Engineeringkapazität im geforderten Technologiebereich und dem geforderten Zertifizierungslevel zu. Diese Zuteilung verfällt automatisch zum EoV-Datum um 24.00 Uhr.
3.5 Angebotspreise enthalten keinerlei zusätzlichen lokalen, regionalen oder nationalen Steuern, insbesondere keine Quellensteuer (Withholding tax) oder Mehrwertsteuer (Value added tax).
3.6 Jede nachträgliche Änderung, Erweiterung oder Vervollständigung des Liefer- und Leistungsumfangs, der Aufgabenstellung, der Aufgabenbeschreibung und/oder der bereitgestellten Informationen, Spezifikationen, Daten und/oder Dokumentationen durch den Kunden nach Abgabe eines Angebots macht das betreffende Angebot ungültig und erfordert eine Angebotsüberarbeitung.
4. BESTELLUNGEN und AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN
4.1 SAIP akzeptiert nur schriftliche Aufträge durch rechtlich bindende Absichtserklärung (LOI) oder formelle Bestellung (PO), wenn diese:
- von einem autorisierten Bevollmächtigten des Kunden unterzeichnet sind,
- SAIP vor Ablauf der Angebotsgültigkeit erreichen und
- sich ausdrücklich auf ein bestimmtes Angebot beziehen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich mit seiner Bestellung via LOI oder PO zu:
- Verbindlicher Abnahme der bestellten Engineeringkapazität
- Leistungsbeginn und Leistungszeitraum gemäß Angebot
- Haftung für Verzögerungen, Verschiebungen und Änderungen
- Vergütung von Leerlaufzeiten gemäß den Angebotsbestimmungen
4.3 Ein rechtsgültiger Vertrag kommt erst zustande, wenn:
- SAIP eine formelle Auftragsbestätigung (OC) übermittelt hat
4.4 Etwaige Abweichungen zwischen einem bestimmten Angebot und dem betreffenden Auftrag gelten rechtlich als inexistent, es sei denn:
- SAIP hat diese Abweichungen ausdrücklich schriftlich bestätigt.
5. STORNIERUNG von BESTELLUNGEN und STORNOGEBÜHREN
5.1 Ein einmal erteilter und bestätigter Auftrag (PO&OC) kann vom Kunden nur schriftlich und gegen Zahlung einer Stornogebühr widerrufen werden, die den Vermögensschaden von SAIP abdeckt, der durch bestellte und seitens SAIP vorgehaltene, aber dann trotzdem nicht abgenommene Engineeringkapazität entsteht und kurzfristig nicht anders eingesetzt werden kann.
5.2 In diesem Fall gelten für den Kunden folgende Stornogebühren:
- 30 % des PO-Nettowerts inklusive Orts- und Risikofaktor sowie Quellensteuer – falls zutreffend –, exklusive Zulagen, Nebenkosten und Mehrwertsteuer – falls zutreffend –, jedoch min. 2 Wochen Leerlaufzeiten pro Projektingeneur gemäß den Bestimmungen des Angebots zuzüglich aller bereits aufgewendeten Vorlauf- und Nebenkosten.
5.3 Ein bereits bestätigter Auftrag kann von SAIP ohne Stornogebühr schriftlich storniert werden, wenn:
- Der Leistungsbeginn (SOS) sich ohne Verschulden von SAIP verzögert und
- die Verzögerung mehr als 15 Arbeitstage beträgt oder
- ein neuer, realistischer Leistungsbeginn überhaupt nicht mehr absehbar ist oder
- der Auftrag nicht mehr ausgeführt werden kann, weil durch die Verschiebung dieses Leistungsbeginns andere konkurrierende, bereits bestätigte Aufträge beeinträchtigt würden bzw. sich ebenfalls verzögern und SAIP schadensersatzpflichtig machen würden.
6. PROJEKTDURCHFÜHRUNG und ÄNDERUNGSANFORDERUNGEN
6.1 Spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der formellen Auftragsbestätigung (OC) übergibt der Kunde alle projektrelevanten:
- Informationen, Spezifikationen und Dokumentationen
- Konfigurationsschemata und technischen Zeichnungen
- Signallisten und Parametrierungskonvention
- Modellprojekte und Bedienkonzepte
- Hard-, Soft- und Firmware sowie Dongles
- Software-Lizenzen und Projekt-Backups
6.2 Bei Nichteinhaltung verschieben sich alle Termine um die Dauer der Liefer- bzw. Übergabeverzögerung, ohne dass SAIP diese Verzögerung zu vertreten hat.
6.3 Jede nachträgliche Änderung, Erweiterung oder Vervollständigung des Leistungsumfangs, der Aufgabenstellung oder der Aufgabenbeschreibung und/oder der bereitgestellten Informationen, Spezifikationen, Daten und/oder Dokumentationen nach Leistungsbeginn, ohne formelle Änderungsanforderung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.4 Berechtigte Ansprüche authorisierter Bevollmächtigter des Kunden wegen Mängeln oder Fehlern im Leistungsumfang von SAIP gelten nicht als Änderungswünsche und sind unverzüglich auf Kosten von SAIP zu beheben.
6.5 Modifikationswünsche des Kunden hinsichtlich gewünschter Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt von SAIP vorab ausgewertet.
6.6 Kleine Änderungen, die weniger als 1 Stunde dauern, werden akzeptiert, ausgeführt und in der Änderungsliste dokumentiert.
6.7 Mittlere Änderungen, die voraussichtlich zwischen 1h und 8h in Anspruch nehmen, werden nur gegen Unterschrift eines authorisierten Bevollmächtigten des Kunden akzeptiert, ausgeführt und in der Änderungsliste dokumentiert.
6.8 Große Änderungen, die voraussichtlich länger als 8 Stunden dauern, werden dokumentiert und an den Vertrieb von SAIP weitergeleitet, der den Modifikationswunsch analysiert, evaluiert und eine Angebotserweiterung ausarbeitet.
7. HAFTUNG und GEWÄHRLEISTUNGSZEITRAUM
7.1 SAIP übernimmt die Haftung für das ordnungsgemäße Engineering und die ordnungsgemäße Ausführung sowie die vom Kunden bestellte und von SAIP bestätigte Qualität der Dienstleistungen und Solutions.
7.2 Die Gewährleistungsfrist für erbrachte Dienstleistungen und gelieferte Solutions beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Projektabschluss oder der formellen Abnahme durch den Kunden.
7.3 Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung durch den Kunden schriftlich zu rügen.
7.4 Mängelmeldungen müssen unverzüglich nach Eingang bei SAIP überprüft werden, um festzustellen, ob sie legitim sind und SAIP die Verantwortung hierfür anerkennt.
7.5 Erkennt SAIP eine Mängelhaftung an, so werden Mängel auf Kosten von SAIP innerhalb einer angemessenen, einvernehmlich zu vereinbarenden Frist behoben.
7.6 Stellt SAIP im Zuge der Nachbesserung allerdings nachträglich fest, dass SAIP kein Verschulden trifft und belegt dies, werden dem Kunden alle betreffenden Leistungen und Nebenkosten gemäß den Angebotsbestimmungen in Rechnung gestellt.
8. BERUFLICHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
8.1 SAIP hat eine Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen. Die Versicherungssumme beträgt €200.000 pro Versicherungsfall bzw. €500.000 pro Kalenderjahr.
8.2 Abweichend von den örtlich geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist jede Haftung von SAIP generell und ausnahmslos auf die Versicherungsleistungen beschränkt.
8.3 Jegliche Haftung und Ersatz für Folgeschäden des Kunden oder Dritter wie Vertrags- oder Verzugsstrafen, Liefer- oder Produktionsausfälle etc. sind ausgeschlossen.
9. RECHNUNGSSTELLUNG, NEBENKOSTEN UND EINWÄNDE
9.1 Rechnungen werden in englischer Sprache ausgestellt und berücksichtigen die gesetzlichen Bestimmungen des EU-Rechts, insbesondere Rechnungsnummer und -datum, Projektbezeichnung, Auftragsnummer und -datum, Leistungs- und Abrechnungszeitraum sowie die Umsatzsteuer-ID von SAIP gemäß CD 2008/8/EG Art.44.
9.2 Rechnungen werden in € auszustellen und enthalten Spalten für Artikel, Leistungsbeschreibungen, Mengen, Einheiten, Preis/Einheit sowie den Gesamtpreis zu enthalten.
9.3 Nebenkosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet, Fremdwährungen werden zu offiziell veröffentlichten Interbankenkursen zuzüglich 3% am letzten Tag des Monats umgerechnet, an die Kosten entstanden sind.
9.4 SAIP übernimmt keine Verantwortung für außergewöhnliche Kosten die entstehen, wenn Flüge storniert werden, Flugtickets umgebucht werden müssen oder Hotelzimmerpreise vertragliche Grenzen zu Zeiten lokaler Messen oder anderer Veranstaltungen überschreiten.
9.5 Rechnungen und zugehörige Anlagen werden ausschließlich als PDF-Dokumente via E-Mail übermittelt. Auf diese Weise übermittelte Rechnungen gelten als gültige Originale, es müssen keine weiteren Papierkopien per Post oder Kurierdienst versandt werden.
9.6 Verlangt der Kunde dennoch eine Übersendung von Papierexemplaren, werden die damit verbundenen Spesen für Kurierdienste als Nebenkosten erstattet.
9.7 Einwendungen gegen Rechnungen oder zugehörige Anlagen sind vom Kunden spätestens 2 Wochen nach Zugang zu erheben, andernfalls gelten diese Unterlagen als vom Kunden genehmigt.
10. ZAHLUNG, VERZÖGERUNG und LEISTUNGSUNTERBRECHUNG
10.1 Die Zahlung von Rechnungen erfolgt unbar durch kostenlose Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto von SAIP.
10.2 Die Zahlung erfolgt innerhalb der Zahlungsfrist gemäß den Angebotsbestimmungen und gilt als an dem Tag erfolgt, an dem der Betrag dem von SAIP bezeichneten Konto gutgeschrieben wird.
10.3 Zahlt der Kunde ohne berechtigten Widerspruch nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist, so ist SAIP berechtigt, zusätzlich 8% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank auf alle offenen Forderungen gemäß RL 2011/7/EU Art.2 lit . 6 EURIBOR 12M oder Art.3 ROBOR 12M zu berechnen.
10.4 Wenn der Kunde ohne berechtigten Widerspruch nicht innerhalb der gemäß den Angebotsbestimmungen vorgesehenen Letztfrist zahlt, so ist SAIP ferner berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen und sämtliche Projektingenieure auf Kosten des Kunden vom Ausführungsort abzuziehen. In diesem Fall kann SAIP jedoch weder für Verzögerungen noch für entstandene Mehrkosten haftbar gemacht werden.
11. EIGENTUMS- und ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
11.1 Lieferungen und Leistungen, die von SAIP oder ihren Projektingenieuren im Namen des Kunden ausgeführt werden, gehen unwiderruflich in das ausschließliche Eigentum des Kunden über, sobald diese vom Kunden vollständig bezahlt wurden.
11.2 Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich SAIP ein ganz oder teilweises Zurückbehaltungsrecht an allen in Ziffer 6.1 näher bezeichneten relevanten Projektmaterialien sowie allen Lieferungen und Leistungen vor.
11.3 Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts wegen ausbleibender, unvollständiger oder erheblich verzögerter Zahlung verliert der Kunde das Nutzungsrecht an allen Lieferungen und Leistungen von SAIP.
11.4 SAIP ist in diesem Fall insbesondere berechtigt, unbezahlte Lieferungen und Leistungen zu entfernen, zu löschen oder in ihrer Funktion zu sperren und nach eigenem Ermessen zu kommerzialisieren, kann jedoch für diese Maßnahmen und deren weitere Auswirkungen nicht haftbar gemacht werden.
12. ABWERBUNGSKLAUSELN
12.1 Die Kunden und SAIP verpflichten sich gegenseitig, ungeachtet des individuellen Vertragsverhältnisses mit der anderen Partei auf jegliches Headhunting, die Einstellung und den Abschluss von Verträgen mit aktuellen und ehemaligen Angestellten und/oder selbstständigen Projektingenieuren der jeweils anderen Partei zu verzichten.
12.2 Diese Bestimmung verbietet sowohl jedes direkte Vertragsverhältnis als Angestellter oder Freiberufler als auch jedes indirekte Vertragsverhältnis über andere Personengesellschaften oder Unternehmen und gilt über das Unternehmen des Kunden zum Mutterunternehmen des Kunden und weiter für alle anderen Tochtergesellschaften, an denen das Mutterunternehmen des Kunden Anteile hält.
12.3 Der Kunde und SAIP sind weder berechtigt, als Sponsor für Visa-Zwecke noch als Vermittler zu agieren, der derzeitige oder frühere Angestellte und/oder selbstständige Projektingenieure des anderen an Drittunternehmen vermittelt.
12.4 Ein Verstoß gegen Ziffer 12.1, 12.2 oder 12.3 wird mit einer Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000 (in Worten: Euro Einhunderttausend) pro Vorfall geahndet, ohne dass es eines Nachweises der Höhe des Vermögensschadens bedarf.
12.5 Die Bestimmungen der Klauseln 12.1, 12.2 und 12.3 überdauern die Beendigung der letzten Zusammenarbeit mit SAIP für einen weiteren Zeitraum von 3 Jahren.
13. BEILEGUNG von STREITIGKEITEN
13.1 Streitigkeiten, die sich aus Lieferungen und Leistungen von SAIP oder im Zusammenhang damit ergeben können, werden gemeinsam und gütlich zwischen dem Kunden und SAIP beigelegt, um ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
13.2 Wenn keine unmittelbare bzw. direkte Beilegung möglich ist, werden Streitigkeiten vor der Schiedskammer der Internationalen Industrie- und Handelskammer Rumäniens in Klausenburg beigelegt.
13.3 Der Kunde und SAIP ernennen dazu jeweils einen Schiedsrichter, der von der Institution gemäß den Vorschriften zu bestätigen ist. Diese beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter.
13.4 Anhörungen des Schiedsverfahrens finden in rumänischer Sprache mit einem Übersetzer in jede vom Kunden gewünschte Sprache statt.
13.5 Das Schiedsurteil gilt als endgültig, bindend und unwiderruflich, so dass keine weiteren rechtlichen Schritte oder ordentlichen gerichtlichen Schritte zulässig sind.
14. HÖHERE GEWALT
14.1 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt verschieben sich alle Fristen, sowohl für den Kunden als auch für SAIP, und zwar solange bis alle Hindernisse beseitigt sind.
14.2 Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle, akute Erkrankungen und die unvorhergesehene Kündigung von SAIP-Projektingenieuren. In diesem Fall kann SAIP einen unverzüglichen und gleichwertigen Einsatz von Projektingenieuren nicht garantieren.
14.3 Im Falle des Eintritts höherer Gewalt kann SAIP weder für Verzögerungen noch für entstandene Mehrkosten haftbar gemacht werden.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen nicht.
15.2 Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Lücken dieses Vertrages.